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Was es für Kfz-Fahrer bedeutet, wenn die Fußgängerampel rot ist
Ein von einem öffentlichen Parkplatz oder einem Grundstück kommender Fahrzeugführer darf nicht darauf vertrauen, gefahrlos auf eine Straße fahren zu dürfen, nur weil eine in der Nähe befindliche Fußgängerampel für den fließenden Verkehr rot zeigt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit einem Urteil (7 U 63/22) entschieden und damit eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Ein Mann wollte mit seinem Auto vom Parkplatz eines Discounters kommend auf eine Vorfahrtsstraße auffahren. Dabei kollidierte er mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Daraufhin verklagte er den Unfallgegner.
Schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
Der Discounter-Kunde behauptete, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Beklagte eine unweit von der Parkplatzausfahrt befindliche Fußgängerampel bei Rot passiert habe. Damit habe er nicht rechnen müssen. Der Unfallgegner sei daher allein für die Kollision verantwortlich.Doch das sahen weder das Lübecker Landgericht noch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht so. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet. Der vom Parkplatz kommende Autofahrer habe nicht beweisen können, dass der Beklagte trotz roter Fußgängerampel gefahren sei.
Unabhängig davon wiege sein Verstoß gegen § 10 der StVO (Straßenverkehrsordnung) so schwer, dass er allein für den Unfall verantwortlich sei. Denn danach habe sich ein von einem Grundstück kommender Fahrer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Rote Fußgängerampel berechtigt nicht zum Unterlassen der Umsicht
Der Kläger könne sich auch nicht auf eine mögliche Schutzwirkung der Fußgängerampel berufen. Wer von einem Parkplatz auf die Straße einfahre, sei auch der Sorgfaltspflicht unterworfen, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Fahrzeugverkehr sperrt.„Denn die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße“, so das Berufungsgericht.
Im Übrigen trete hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Mannes die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurück. Schadenersatz könne er nicht fordern. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.