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Was sich bei der gesetzlichen Pflegeversicherung ändert

Nach einem vor Kurzem verabschiedeten Gesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung schrittweise ab dem 1. Juli 2023 reformiert. So erhöht sich ab 2024 zum Teil der Leistungsanspruch, den die Pflegebedürftigen und die pflegenden Angehörigen gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Allerdings müssen bereits ab Juli 2023 einige der gesetzlich Pflegeversicherten, wie beispielsweise Arbeitnehmer mit maximal einem Kind, höhere Pflegeversicherungs-Beiträge entrichten.

Die Kosten für eine Pflege werden immer teurer. Das liegt unter anderem an der gestiegenen Inflation, aber auch an der wachsenden Anzahl der Pflegebedürftigen. Basierend auf dem kürzlich vom Bundestag verabschiedeten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), will die Bundesregierung die gesetzliche Pflegeversicherung reformieren.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach betont diesbezüglich: „Mit der Pflegereform gehen wir gleich mehrere Probleme auf einmal an. Zu Hause versorgte Pflegebedürftige erhalten künftig höhere Leistungen, pflegende Angehörige bekommen mehr und leichter Unterstützung aus der Pflegeversicherung.“

Er erklärt weiter: „Schließlich erhöhen wir die Zuschüsse für die Pflegekosten in den Heimen. Das ist eine notwendige Reaktion auf die steigenden Kosten in der stationären Pflege.“ Zudem soll die finanzielle Basis der Pflegeversicherung stabilisiert werden. Lauterbach erklärt: „Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte muss uns die verbesserte Pflege wert sein. Die Beiträge werden auch gerechter verteilt. Versicherte mit mehr Kindern werden stärker entlastet.“

Erhöhung der Leistungen ab 2024

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zählt die Änderungen der Leistungen für die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen in seinem Webauftritt auf. Unter anderem werden für die häusliche (ambulante) Pflege das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 jeweils um fünf Prozent erhöht.

Zudem erhalten stationär gepflegte Pflegebedürftige, die neben den Kosten für Unterhalt und Verpflegung, einen sogenannten einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE) zur Deckung der reinen Pflegekosten selbst tragen müssen, eine Erleichterung. Seit 2022 gewährt die Pflegeversicherung bei einer bisherigen Pflegedauer bis zwölf Monaten fünf Prozent, bei über zwölf bis 24 Monaten 25 Prozent, bei über 24 bis 36 Monaten 45 Prozent und bei über 36 Monaten 70 Prozent der EEE als Zuschuss.

Ab 2024 wird sich die genannte Zuschusshöhe bei bis zu einem Jahr Pflegedauer auf 15 Prozent, und bei allen anderen Zuschüssen um jeweils fünf Prozentpunkte erhöhen – das sind zum Beispiel bei 13 bis 24 Monate Pflegedauer dann 30 statt 25 Prozent.

Anhebung der Pflegeversicherungs-Beiträge ab Juli 2023

Bisher beträgt der allgemeine Beitragssatz für Arbeitnehmer mit Kindern 3,05 Prozent für die soziale Pflegeversicherung (SPV), den Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mit Ausnahme in Sachsen – jeweils zur Hälfte aus dem Bruttoeinkommen zu tragen haben. Nicht beitragspflichtig sind Einkommensanteile, die über der Krankenversicherungs-Beitragsbemessungs-Grenze, diese beträgt aktuell 4.987,50 Euro monatlich, liegen.

Für ab 23-jährige kinderlose Arbeitnehmer kommt ein Beitragszuschlag, den sie allein zu tragen haben, von 0,35 Prozentpunkte hinzu. Der Beitragssatz liegt daher aktuell bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,875 Prozent, der Arbeitgeberanteil, wie bei allen anderen, bei 1,525 Prozent.

Im Zuge der Pflegereform wird ab dem 1. Juli 2023 der allgemeine Beitragssatz generell um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Es gibt jedoch diverse Abweichungen.

Beitragserleichterung für Kinder

So steigt bei Kinderlosen der Beitragssatz sogar von bisher 3,4 Prozent auf dann 4,0 Prozent, also um 0,6 Prozentpunkte. Eltern mit Kindern zahlen jedoch ab Juli 2023 maximal 3,4 Prozent – und zwar unabhängig vom Alter des Kindes. Im Vergleich zur bisherigen Regelung steigt der allgemeine Beitragssatz für Eltern mit einem Kind damit um 0,35 Prozentpunkte. Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil liegt dann hier bei jeweils 1,7 Prozent. 

Zudem gilt: „Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder“, so das BMG. Der Abschlag betrifft zudem nur den Arbeitnehmeranteil und nicht den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber zu entrichten hat. Der Arbeitgeberanteil bleibt in dem Fall immer bei 1,7 Prozent.

Bei zwei Kindern ist das ein allgemeiner Beitragssatz von 3,15 Prozent (Arbeitnehmeranteil 1,45 Prozent), bei drei Kindern 2,9 Prozent (Arbeitnehmeranteil 1,2 Prozent), bei vier Kindern 2,65 Prozent (Arbeitnehmeranteil 0,95 Prozent), und ab fünf Kinder 2,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil 0,7 Prozent).

Arbeitgeber zahlen generell mehr

Der Arbeitgeberanteil bei allen Arbeitnehmern – egal ob mit oder ohne Kinder – beträgt ab 1. Juli 2023 1,7 Prozent statt bisher 1,525 Prozent und ist damit um 0,175 Prozentpunkte höher.

Der Arbeitnehmeranteil für Ledige steigt sogar um 0,55 Prozentpunkte und liegt bei 2,3 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil für SPV-Versicherte mit einem Kind beträgt 1,7 Prozent und wird damit ab Juli 2023 um 0,175 Prozentpunkte höher sein als bisher.

Beitragsersparnisse gibt es nur für SPV-Versicherte mit zwei oder mehr Kindern. Hier beträgt der Arbeitnehmeranteil nicht wie bisher 1,525 Prozent, sondern 1,45 Prozent (zwei Kinder), 1,2 Prozent (drei Kinder), 0,95 Prozent (vier Kinder) oder 0,7 Prozent (ab fünf Kinder). Das ist eine Ersparnis je nach Kinderzahl ab Juli 2023 zwischen 0,075 Prozentpunkte (zwei Kinder) und 0,825 Prozentpunkte (ab fünf Kinder).