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Wechsel in private Krankenversicherung wird 2023 schwerer
Im kommenden Jahr steigt die sogenannte Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung. Dementsprechend müssen abhängig Beschäftigte ein höheres Einkommen vorweisen können, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln zu können.
Die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der Versicherungspflicht-Grenze der GKV, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) genannt, liegt. Zudem muss sein Gehalt voraussichtlich auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflicht-Grenze übersteigen. Dann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich.
Während letztes Jahr diese bundesweit geltende JAEG gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, wird sie zum 1. Januar 2023 steigen. Dies wird aus der jüngst vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ ersichtlich.
2021 und 2022 lag die JAEG noch bei 64.350 Euro. Ab 2023 beträgt sie 66.600 Euro. Nach gesetzlichen Vorgaben richtet sich die Erhöhung nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr – für die neuen Werte in 2023 ist die Lohnentwicklung aus 2021 ausschlaggebend. Laut Verordnung lag die Lohnzuwachsrate im Jahr 2021 für Deutschland insgesamt bei 3,30 Prozent.
Wechselmöglichkeit in 2023 …
Um ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr in der GKV pflichtversichert zu sein und deshalb in die PKV wechseln zu können, muss man für 2022 also ein Jahresbruttogehalt von 64.350 Euro vorweisen können und zudem in 2023 voraussichtlich einen Jahresverdienst von über 66.600 Euro haben. Dies entspricht in 2023 einem Monatsbruttoeinkommen von mehr als 5.550 und 2022 von 5.362,50 Euro.Zum Bruttojahresverdienst, um die Versicherungspflicht-Grenze zu erreichen, zählen neben dem Grundgehalt regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nicht mitgezählt werden Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen.
Erfüllt man diese Voraussetzungen und bleibt trotz Ende der Versicherungspflicht weiterhin als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert, muss man für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten. Um zum Beispiel zum 1. Juni 2023 zur PKV zu wechseln, muss die Kündigung spätestens bis zum 31. März 2023 bei der GKV beziehungsweise der jeweiligen Krankenkasse eingehen.
… oder noch in 2022
Es gibt aber noch weitere Optionen, um zum Beispiel bereits 2022 zur PKV zu wechseln. Wer in diesem Jahr seinen Job wechselt und voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze liegt, kann nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. bereits zum Beginn des neuen Beschäftigungs-Verhältnisses wechseln.In diesem Fall muss man also nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten, sondern kann gleich mit dem Jobwechsel auch von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.
Ein sofortiger Wechsel ohne Rücksicht auf das Einkommen ist zudem für bestimmte Personengruppen möglich. Dies gilt zum Beispiel für Beschäftigte, die bisher Arbeitnehmer waren und nun eine selbstständige Tätigkeit beginnen, also als Unternehmer oder Freiberufler tätig werden. Denn mit dem Wechsel ihres Berufsstatus endet für diese Berufstätigen die Versicherungspflicht in der GKV.
Weitere Informationen zum Thema Wechsel in die private Krankenversicherung gibt es beim Versicherungsvermittler.
Vorteil der privaten Krankenversicherung
In der GKV sind die Leistungen, die ein dort Versicherter in Anspruch nehmen kann, in einem Leistungskatalog gesetzlich geregelt. Bei der PKV lässt sich dagegen der Versicherungsumfang im Krankenversicherungs-Vertrag, den man bei einem privaten Krankenversicherer abschließt, in großen Teilen frei vereinbaren.So hat man bei der PKV im Gegensatz zur GKV eine freie Wahl bei Ärzten und Kliniken mit oder ohne Kassenzulassung. Zudem können viele Behandlungs- und Therapiemethoden, welche die Krankenkassen als Träger der GKV nicht oder nur zum Teil übernehmen, wie Osteopathie und alternative Heilbehandlungen, in einer PKV-Police als Leistungsumfang mitversichert werden.
Auch einige Zusatzkosten, die ein GKV-Versicherter für Arzneien und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie für einen höherwertigen Zahnersatz selbst tragen muss, fallen bei einem PKV-Versicherten je nach Vertragsvereinbarung nicht oder nur in einem geringeren Umfang an.
Je nach Vertragsvereinbarung können PKV-Versicherte zudem eine Krankenhaus-Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung wählen. Wer keine Möglichkeit hat, in die PKV komplett zu wechseln, und sich auch als GKV-Versicherter dennoch einen umfassenden Versicherungsschutz wünscht, kann sich zusätzlich über private Krankenzusatz-Versicherungen absichern.