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Wenn beim Streit zweier Hunde ein Mensch gebissen wird
Wer bei dem Versuch, zwei raufende Hunde voneinander zu trennen gebissen wird, muss sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz (5 O 38/21) hervor.
Ein selbstständiger Dachdecker war mit seinem angeleinten Hund unterwegs, als er einen Nachbarn vor dessen Anwesen traf. Er blieb stehen, um sich mit ihm zu unterhalten.
Der Familienhund des Nachbarn befand sich zu diesem Zeitpunkt ohne Leine in der offenen Garage. Als er seinen Artgenossen wahrnahm, stürmte er in nicht freundlicher Absicht auf ihn los. Bei dem Versuch, die beiden Hunde voneinander zu trennen, biss der Hund den Handwerker in den rechten Ringfinger. Dies führte zu einem Dauerschaden in Form einer Bewegungseinschränkung, einer Kraftminderung sowie eines Taubheitsgefühls.
Hundebiss führt zu Dauerschaden
Der Mann verklagte daraufhin seine Nachbarn auf Ersatz des ihm durch die Verletzung entstandenen Verdienstausfalls sowie auf Schmerzensgeld. Damit hatte er nur teilweise Erfolg.Zwar wurde vor Gericht nicht klar, welcher der beiden Hunde den Kläger gebissen hatte. Das ist nach Ansicht des Gerichts aber unerheblich. Denn allein die bloße Mitverursachung des Hundes der Beklagten beziehungsweise ein bloßes mittelbares Verursachen reiche aus, um die Voraussetzungen einer Haftung im Sinne von § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu erfüllen.
Erhebliches Mitverschulden durch Eingriff
Der Hund habe zwar grundsätzlich unangeleint auf dem eigenen Grundstück laufen dürfen. Der Nachbar gab aber an gewusst zu haben, dass er dem Tier nicht gewachsen war. Er sei weder durch Zurufen noch körperlich dazu in der Lage, den Hund zu hindern, das Grundstück zu verlassen.Das Ehepaar habe daher gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, als es ihn frei auf dem nicht eingefriedeten Grundstück laufen ließ. Sie würden daher gesamtschuldnerisch für die Folgen der Verletzung des Klägers haften. Weil er in das Gerangel der Tiere eingegriffen habe, treffe den Kläger aber ein erhebliches Mitverschulden. Denn bei besonnener Abwägung der wechselseitigen Risiken habe zu einem Eingreifen keine Veranlassung bestanden.
„Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer würde in einer solchen angespannten Situation, in der sich zwei Hunde raufen beziehungsweise ein Hund offensichtlich ohne freundliche Absichten auf den anderen Hund zu rennt, diesem weder versuchen den Weg zu verstellen noch in das Geschehen einzugreifen“, so das Gericht. Die Mitschuld des Verletzten sei daher mit 50 Prozent zu bewerten.
In einem ähnlichen Fall hatte das Oldenburger Oberlandesgericht im Jahr 2019 entschieden, dass es in hohem Maße leichtfertig sei, ohne Schutzmaßnahmen in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier Hunde einzugreifen. Das Gericht ging in diesem Fall von einem Mitverschulden der Verletzten sogar von 80 Prozent aus.
Die richtige Absicherung für Hundehalter und Unfallopfer
Die beiden Gerichtsentscheidungen zeigen zum einen, wie wichtig es als Hundehalter ist, sorgfältig zu entscheiden, inwieweit man seinen Hund wirklich unangeleint laufen lassen kann, ohne dass eine Gefahr für andere besteht. Zum anderen belegen die Urteile die Wichtigkeit einer Hundehalterhaftpflicht-Versicherung, aber auch einer privaten Absicherung von Verletzungsfolgen.Denn ein Hundehalter muss gemäß § 833 Satz 1 BGB für fast alle Schäden finanziell aufkommen, die sein Tier anrichtet – und zwar unabhängig davon, ob dem Hund oder ihn als Halter ein Verschulden trifft oder nicht. Eine entsprechende Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden.
Wie der Fall zeigt, haftet bei einem Unfall, zu der auch ein Hundebiss zählt, jedoch nicht immer ein anderer komplett für eine erlittene Verletzung. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern.
Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.