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Der Firmenlauf und der gesetzliche Unfallschutz
Eine Beschäftigte hatte an einem privat organisierten Wettkampf teilgenommen, bei dem eine Vielzahl der Läufer auch aus anderen Unternehmen kam. Dabei verletzte sie sich. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Folgen nicht zuständig. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 17 U 237/18).
Eine Mitarbeiterin eines Jobcenters hatte zusammen mit 80 Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten „Firmenlauf“ teilgenommen. Der Arbeitgeber der Frau hatte für die Veranstaltung geworben und sowie Trikots und die Startgebühr für sie und ihre Kollegen bezahlt. Zusammen mit den Teilnehmern anderer Unternehmen umfasste das Starterfeld insgesamt rund 10.000 Menschen.
Während des Laufs stürzte die Frau und erlitt dabei unter anderem einen Bruch des rechten Handgelenks. Wegen der Folgen wollte sie Leistungen von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft, einem der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab
Das begründete der gesetzliche Unfallversicherer damit, dass es sich bei dem Laufwettbewerb weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschafts-Veranstaltung ihres Arbeitgebers gehandelt habe. Nur dann hätte gegebenenfalls Versicherungsschutz bestanden. Die Frau zog daher vor das Dortmunder Sozialgerichtgericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Unfall der Klägerin nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit ihrer Beschäftigung in einem rechtlich engen Zusammenhang steht. Das sei jedoch Voraussetzung für eine Leistungsverpflichtung der Unfallkasse. Bei der Laufveranstaltung habe es sich auch nicht um Betriebssport gehandelt. Denn das setzte voraus, dass dieser einen Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter besitze und regelmäßig durchgeführt werde. Beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher durch einen Wettkampf der Teilnehmer geprägt sei, nicht zu.
Die Frau habe sich ihre Verletzungen auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung zugezogen. Für die sei nämlich das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Zusammenkunft die Betriebsgemeinschaft zu fördern, maßgeblich. Auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu.
Private Veranstaltung ohne Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch Fördermaßnahmen zur Teilnahme an dem Lauf ermutigt und unterstützt, indem er die Veranstaltung beworben und genehmigt sowie Trikots und die Startgebühr bezahlt habe.Um eine eigene Veranstaltung des Arbeitgebers habe es sich jedoch nicht gehandelt. Der groß angelegte Firmenlauf sei vielmehr von einem privaten Unternehmer für eine Vielzahl auch anderer Firmen und deren Beschäftigte organisiert worden. Die Anzahl der Läufer aus der Einrichtung der Klägerin habe dabei nicht einmal ein Prozent betragen.
Den Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiter untereinander habe der Wettkampf daher nicht gehabt. Somit fehle die Voraussetzung für eine gegebenenfalls im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung.
Persönliche Absicherung
Der Fall zeigt, dass selbst eine vom Arbeitgeber empfohlene Teilnahme an einem Event nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Gar kein Schutz besteht für die meisten anderen Lebensbereiche. Wenn der gesetzliche Unfallschutz überhaupt greift, müssen Versicherte bei einer unfallbedingten Invalidität meist finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen hinnehmen.
Damit Betroffene dadurch nicht in finanzielle Not geraten können, empfiehlt sich eine eigene Absicherung. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an. Beispielsweise gilt eine private Unfallversicherung für Verletzungen im Beruf als auch in der Freizeit rund um die Uhr, und das sogar weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden.
Andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police sichern auch den Einkommensverlust durch Krankheiten. Arbeitgeber können mit einer Gruppenunfall-Versicherung ihre Mitarbeiter schützen. Eine solche Absicherung bringt auch für den Arbeitgeber diverse Vorteile. Welche dies im Einzelnen sind, können bei einem Versicherungsfachmann nachgefragt werden.