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Immer mehr sind privat krankenversichert

Nicht alle können wählen, ob sie im ambulanten und stationären Bereich privat oder gesetzlich krankenversichert sein möchten. Dennoch steigt bei denjenigen, die diese Wahlmöglichkeit haben, die Zahl derer, die sich für einen private Vollkrankenschutz entscheiden. Der Grund dafür liegt auf der Hand: ein besserer Versicherungsschutz.

Hierzulande besteht eine allgemeine Krankenversicherungs-Pflicht, das heißt jeder, der hierzulande wohnt, muss für eine ambulante und stationäre Heilbehandlung krankenversichert sein. Die Krankenversicherung wird dabei von zwei Systemen getragen, der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deren Träger die Krankenkassen sind, und der privaten Krankenversicherung (PKV), die von privaten Krankenversicherern getragen wird.

Insgesamt ist die Mehrheit der Einwohner, nämlich rund 90 Prozent, in der GKV und etwa zehn Prozent in der PKV versichert. Ein Grund dafür ist, dass der Großteil der Bevölkerung verpflichtend gesetzlich krankenversichert ist und nicht zu einer privaten Vollkrankenversicherung wechseln kann. So sind beispielsweise fast alle Arbeitnehmer, deren Einkommenshöhe unter der sogenannten Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt, in der GKV pflichtversichert.

Doch bei denjenigen, die die Wahl haben, wechseln immer mehr von der GKV zur PKV. Nach den vorläufigen Daten des Verbandes der privaten Krankenversicherer e.V. (PKV-Verband) wechselten letztes Jahr etwa 145.500 von der GKV zur PKV und nur 115.900 von der PKV zur GKV. Bereits seit 2018 und damit zum fünften Mal in Folge wechselten in einem Kalenderjahr mehr Personen von der GKV zur PKV als umgekehrt.

8,7 Millionen Bürger haben eine private Krankenvollversicherung

Hinzu kommt, dass der Wechsel von der PKV zur GKV laut PKV-Verband „in der Regel nicht freiwillig“ erfolgt. „So mussten auch 2022 wieder tausende seit Geburt privatversicherte junge Leute beim Eintritt ins Berufsleben gezwungenermaßen in die GKV wechseln. Diese GKV-Versicherungspflicht betraf auch tausende Selbstständige bei Aufnahme einer sozialversicherungs­-pflichtigen Beschäftigung“, wie der PKV-Verband erklärt.

Insgesamt sind allein in den letzten fünf Jahren rund 720.000 Einwohner von der GKV zur PKV gewechselt und damit 91.300 Personen mehr als von der PKV zur GKV. Letztes Jahr waren damit über 8,7 Millionen Einwohner in Deutschland über eine private Krankenvollversicherung komplett abgesichert.

Besserer Leistungsumfang

Die beiden Krankenversicherungs-Systeme unterscheiden sind insbesondere hinsichtlich des gebotenen Versicherungsumfangs sowie bei der Art der Beitragsberechnung. Während in der GKV die Leistungen, die ein GKV-Versicherter in Anspruch nehmen kann, in einem Leistungskatalog gesetzlich geregelt sind, kann ein PKV-Versicherter seinen Versicherungsumfang in großen Teilen frei mit dem Krankenversicherer in der Krankenvollversicherungs-Police vereinbaren.

So ist im Rahmen einer PKV-Police, wenn vereinbart, anders als bei der GKV, eine freie Wahl zwischen Ärzten und Kliniken mit oder ohne Kassenzulassung sowie eine Krankenhaus-Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung möglich.

Ebenso können zahlreiche Behandlungs- und Therapiemethoden, welche die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nur zum Teil übernehmen, wie Osteopathie und alternative Heilbehandlungen, in einer PKV-Police als Leistungsumfang mitversichert werden.

Auch einige Zusatzkosten, die ein GKV-Versicherter für Arzneien und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie für einen höherwertigen Zahnersatz übernehmen muss, fallen bei einem PKV-Versicherten je nach Vertragsvereinbarung nicht oder nur in einem geringeren Umfang an.

Beitragserhöhungen in beiden Systemen

Während die Beitragshöhe bei der GKV bei Arbeitnehmern vom Einkommen abhängt, orientiert sie sich für einen PKV-Versicherten am vereinbarten Leistungsumfang, am Alter und am Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss beziehungsweise bei Versicherungsbeginn. Ändert sich der Gesundheitszustand nach Versicherungsbeginn, führt das nicht zu einer Erhöhung des Beitrages der PKV.

Grundsätzlich gilt: Je jünger man beim Abschluss eines PKV-Vertrages ist, desto günstiger ist in der Regel die Prämie. Mit einer meist optional vereinbarten Selbstbeteiligung lässt sich in der PKV die Prämienhöhe zudem reduzieren – dies ist bei der GKV in der Regel nicht möglich. Bei der GKV und auch bei der PKV kann es zu Beitragsanpassungen kommen, beispielsweise wenn die Ausgaben für Gesundheitsleistungen gestiegen sind.

Seit 2013 sind die Beitragseinnahmen bis 2023 je Versicherten in der GKV im Schnitt um 3,4 Prozent und in der PKV um 2,8 Prozent gestiegen. „Langfristig steigen die Beiträge in beiden Systemen ähnlich“, so der PKV-Verband. Grundlegende Informationen zur Beitragsberechnung der PKV, aber auch darüber, wie man die Beitragshöhe beeinflussen kann, enthält die downloadbare Broschüre des PKV-Verbandes „Die Beitragskalkulation in der Privaten Krankenversicherung“.

Wann ein Wechsel möglich ist

Normalerweise endet die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze der GKV, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) genannt, überschritten wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende GKV-Versicherungspflicht-Grenze übersteigt.

Um als Arbeitnehmer zum 1. Januar 2023 von der GKV in die PKV wechseln zu können, musste man in 2022 ein Bruttojahresgehalt von über 64.350 Euro vorweisen und in 2023 ein Jahresbruttogehalt von 66.600 Euro haben. Wer nach Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten.

Um zum Beispiel zum 1. August 2023 zur PKV zu wechseln, muss die Kündigung spätestens bis zum 31. Mai 2023 bei der GKV beziehungsweise der jeweiligen Krankenkasse eingehen. Wer in diesem Jahr seinen Job wechselt und voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze liegt, kann nach Angaben des PKV-Verbandes bereits zum Beginn des neuen Beschäftigungs-Verhältnisses wechseln.

Ein zeitnaher Wechsel ohne Rücksicht auf das Einkommen ist zudem für bestimmte Personengruppen möglich. Dies gilt unter anderem für Beschäftigte, die bisher Arbeitnehmer waren und nun eine selbstständige Tätigkeit beginnen, die nicht der GKV-Pflicht unterliegt. Über weitere Details zu den Vorteilen der PKV und inwieweit ein individueller Wechsel von der GKV in die PKV möglich ist, berät auf Wunsch der Versicherungsvermittler.