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Keine Grundrente trotz geringer Altersrente

Vor rund drei Jahren wurde eine Grundrente in Deutschland eingef&uuml;hrt. Sie ist f&uuml;r die Rentner gedacht, die zwar bis zum Rentenbeginn viele Jahre gearbeitet haben, aber in dieser Zeit nur ein unterdurchschnittlich hohes Gehalt hatten und deswegen eine geringe gesetzliche Altersrente erhalten. Aktuelle Daten zeigen, dass zwar rund 2,5 Millionen B&uuml;rger Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, davon aber weniger als die H&auml;lfte diesen auch tats&auml;chlich erhalten.<br /><br /> Seit Anfang 2021 gibt es den sogenannten <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2020/200219_grundrente.html">Grundrentenzuschlag</a> f&uuml;r alle, die nur eine kleine <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/rentenarten-und-leistungen_node.html">gesetzliche Altersrente</a> erhalten, obwohl sie beispielsweise jahrelang erwerbst&auml;tig waren und entsprechende <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge-lexikon/B/beitraege-zur-rentenversicherung">Beitr&auml;ge</a> in die <a target="_blank" href="https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/gesetzliche-rentenversicherung.html">gesetzliche Rentenversicherung</a> (GRV) einbezahlt wurden.<br /><br /> Nach Angaben der <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente_node.html">Deutsche Rentenversicherung</a> (DRV) hatten letztes Jahr zwar rund 2,5 Millionen langj&auml;hrig GRV-Versicherte wegen ihrer kleinen Rente Anspruch auf eine Grundrente. Das entspricht rund jedem siebten Bezieher einer Altersrente. Doch aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Einkommensanrechnung wurde nur 1,18 Millionen Betroffenen diese tats&auml;chlich auch ausbezahlt und damit nur etwa rund 47,2 Prozent der eigentlich Anspruchsberechtigten.<br /><br /> <h2>So viele Neurentner erhalten eine Grundrente</h2> Allein 166.557 der 952.658 Senioren, die 2023 erstmals eine gesetzliche Altersrente erhalten haben, erf&uuml;llten unter anderem wegen ihrer geringen Rentenh&ouml;he die Kriterien f&uuml;r einen Grundrentenanspruch. Das ist mehr als jeder sechste Neurentner.<br /><br /> Doch nur 75.785 der Neurentner bekamen wegen der Einkommensanrechnung den Grundrentenzuschlag auch ausbezahlt &ndash; und somit nur etwa 45,5 Prozent der Berechtigten.<br /><br /> <h2>Wann ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht</h2> Einen Anspruch auf eine Grundrente hat derjenige, der mindestens 33 Jahre sogenannte <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html">Grundrentenzeiten</a> vorweisen kann. Zu diesen Grundrentenzeiten z&auml;hlen unter anderem Zeiten, in denen man <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/V/versicherungspflicht-in-der-rentenversicherung.html">rentenversicherungspflichtig</a> besch&auml;ftigt war und gesetzliche Rentenversicherungsbeitr&auml;ge entrichtet hat, aber auch Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten. Zu den Grundrentenzeiten z&auml;hlen:<br /><br /> <ul> <li><a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/B/beitragszeiten.html">Beitragszeiten</a>, in denen Arbeitnehmer aus ihrem Einkommen Pflichtbeitr&auml;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben,</li> <li>Beitragszeiten aus einer pflichtversicherten Berufsausbildung,</li> <li>Beitragszeiten aufgrund eines rentenversicherungspflichtigen <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Minijobs/Minijobs.html">Minijobs</a>,</li> <li><a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/S/selbststaendig-taetige.html">Zeiten der Selbstst&auml;ndigkeit mit Rentenversicherungspflicht</a> kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag, nicht jedoch Zeiten mit ausschlie&szlig;lich freiwilligen Rentenversicherungsbeitr&auml;gen,</li> <li>Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (<a target="_blank" href="https://www.patientenberatung.de/de/recht/krankengeld/anspruch-auf-krankengeld">Krankengeld</a>, <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/U/uebergangsgeld.html">&Uuml;bergangsgeld</a>),</li> <li><a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/K/kindererziehungszeiten.html">Pflichtversicherungszeiten f&uuml;r Kindererziehung</a> und <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/P/pflegepersonen-und-rentenversicherungspflicht.html">Zeiten mit nicht erwerbsm&auml;&szlig;iger Pfleget&auml;tigkeit</a>,</li> <li><a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/B/beruecksichtigungszeiten.html">Ber&uuml;cksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege</a>, und/oder</li> <li>Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde oder auch Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR).</li> </ul> Nicht als Grundrentenzeit z&auml;hlen unter anderem Zeiten mit freiwilligen Rentenversicherungsbeitr&auml;gen, <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/Z/zurechnungszeit.html">Zurechnungszeiten</a>, Zeiten mit <a target="_blank" href="https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer">Arbeitslosen-I</a> und <a target="_blank" href="https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen">B&uuml;rgergeld</a>-Bezug sowie <a target="_blank" href="https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/Z/zeiten-einer-schulischen-ausbildung.html">Schulausbildungszeiten</a>.<br /><br /> &bdquo;Berechnet wird der Grundrentenzuschlag aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat&ldquo;, so der DRV. Weiter hei&szlig;t es, dass &bdquo;der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt h&ouml;chstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen&ldquo; darf, anderenfalls entf&auml;llt der Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.<br /><br /> <h2>F&uuml;r die H&ouml;he des Grundrentenzuschlags &hellip;</h2> Die H&ouml;he des Grundrentenzuschlags ist abh&auml;ngig von den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die der Betroffene w&auml;hrend seines Erwerbslebens f&uuml;r die Rente erworben hat. Die EP berechnen sich f&uuml;r einen Erwerbst&auml;tigen nach dem Arbeitseinkommen. Ist das Erwerbseinkommen eines Kalenderjahres so hoch wie das <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/D/durchschnittseinkommen.html">Durchschnittsbruttoeinkommen der gesetzlich Rentenversicherten</a> sind das 1,0 EP. Dieses Durchschnittsbruttoeinkommen betr&auml;gt in 2024 laut DRV vorl&auml;ufig 45.358 Euro im Jahr.<br /><br /> Betr&auml;gt das Jahreseinkommen tats&auml;chlich nur 30 Prozent des Durchschnittseinkommens &ndash; f&uuml;r 2024 w&auml;ren 30 Prozent rund 13.607 Euro &ndash; w&uuml;rde das 0,3 EP ergeben. F&uuml;r die Berechnung des Grundrentenzuschlages werden nur Kalenderjahre mit mindestens 0,3 EP ber&uuml;cksichtigt, also in denen der Verdienst bei mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der gesetzlich Rentenversicherten lag &ndash; dies sind sogenannte Grundrentenbewertungszeiten.<br /><br /> Aus diesen Kalenderjahren mit jeweils mindestens 0,3 EP wird ein durchschnittlicher EP-Wert errechnet. Der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten muss unter 0,8 EP betragen; liegt er dar&uuml;ber, besteht kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.<br /><br /> <h2>&hellip; sind die erreichten Entgeltpunkte wichtig</h2> Liegt der EP-Durchschnittswert unter 0,8 EP wird er verdoppelt &ndash; maximal jedoch bei 35 Grundrentenzeiten auf 0,8 EP. Von diesem verdoppelten beziehungsweise auf maximal 0,8 EP begrenzten Wert wird der erreichte EP-Durchschnittswert abgezogen und das Ergebnis nochmals um 12,5 Prozent verringert.<br /><br /> Dieser ermittelte Entgeltpunktwert wird dann mit der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten (in Jahren), maximal jedoch mit 35 Jahren sowie mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert und ergibt so den vollen Grundrentenzuschlag. Der Rentenwert betr&auml;gt bundesweit ab 1. Juli 2023 37,60 Euro und ab 1. Juli 2024 39,32 Euro.<br /><br /> Den vollen Grundrentenzuschlag bekommt jedoch nur, wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten hat. Ab 33 bis unter 35 Jahren Grundrentenzeiten gibt es einen gestaffelten Grundrentenzuschlag: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert zwar ebenfalls verdoppelt (hochgewertet), aber auf h&ouml;chstens 0,4 EP und zum Beispiel bei 34 Jahren Grundrentenzeiten auf maximal 0,6 EP und nicht wie nach 35 Jahren auf 0,8 EP.<br /><br /> <h2>Einkommen wird angerechnet</h2> Ob &uuml;berhaupt eine Grundrente ausbezahlt wird, h&auml;ngt auch vom monatlichen Gesamteinkommen des Rentners ab. Dazu z&auml;hlen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Eink&uuml;nfte aus Vermietungen oder Erwerbseink&uuml;nfte. Damit entscheiden nicht nur die Grundrentenzeiten &uuml;ber den Anspruch und die H&ouml;he der Grundrente, sondern auch das sonstige Einkommen.<br /><br /> F&uuml;r die Einkommensanrechnung wird das zu versteuernde Einkommen, steuerfrei gestellte Anteile von Renten und Versorgungsfreibetr&auml;gen sowie oberhalb des <a target="_blank" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Sparer-Pauschbetrag">Sparer-Pauschbetrages</a> (fr&uuml;her Sparerfreibetrag) liegende abgeltend versteuerte Kapitalertr&auml;ge ber&uuml;cksichtigt. Keine Einkommensanrechnung gibt es nur bei einem gesamten Monatseinkommen von h&ouml;chstens 1.375 Euro f&uuml;r Alleinstehende und maximal 2.145 Euro f&uuml;r Ehepaare oder Lebenspartner.<br /><br /> Das &uuml;ber diesen jeweiligen Freibetrag liegende Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet beziehungsweise abgezogen. Liegt das Monatseinkommen &uuml;ber 1.759 Euro bei einem Alleinstehenden oder &uuml;ber 2.530 Euro bei Eheleuten oder Lebenspartnern, wird zus&auml;tzlich der diese Grenze &uuml;bersteigende Betrag vollst&auml;ndig vom Grundrentenzuschlag abgezogen.<br /><br /> Umfassende Details zum Anspruch und zur Berechnung der Grundrente enthalten der <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html">DRV-Webauftritt</a> sowie die aktualisierte downloadbare DRV-Brosch&uuml;re &bdquo;<a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6">Grundrente: Zuschlag zur Rente</a>&ldquo;. Fragen zur Grundrente beantworten die Mitarbeiter der <a target="_blank" href="http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html">DRV-Beratungsstellen</a> oder des kostenfreien DRV-Servicetelefondienstes 0800 10004800. Die Grundrente muss &uuml;brigens nicht beantragt werden. Die <a target="_blank" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente_node.html">Deutsche Rentenversicherung</a> (DRV) pr&uuml;ft automatisch, ob ein Anspruch besteht.<br /><br />