Unfallursache: abgewürgter Motor

Ein Autofahrer fuhr auf das Vorderfahrzeug auf, dessen Fahrerin unmittelbar nach dem Start an einer Ampel ihren Motor abw&uuml;rgt hatte. F&uuml;r den dadurch entstandenen Schaden haften beide Beteiligten je zur H&auml;lfte. Das hat das Amtsgericht Berlin Mitte k&uuml;rzlich entschieden (113 C 245/21 V). Im gleichen Gerichtsverfahren entschieden die Richter zudem, ob es zumutbar ist, dass ein Unfallbeteiligter sein besch&auml;digtes Auto an einer von seinem Wohnort weiter entfernten Werkstatt reparieren lassen muss, nur weil diese g&uuml;nstiger ist als eine ortsnahe.<br /><br /> Eine Frau hatte mit ihrem Pkw zun&auml;chst an einer auf Rot zeigenden Ampel gehalten. Als es gr&uuml;n wurde, fuhren sowohl sie als auch der hinter ihr befindliche Mann mit ihren Autos an.<br /><br /> Kurz nach dem Anfahren w&uuml;rgte die Frau jedoch den Motor ihres Autos ab. Damit hatte der Hintermann nicht gerechnet, so dass er auffuhr.<br /><br /> <h2>Eklatanter Fahrfehler</h2> Die Vorausfahrende ging von einem klassischen Auffahrunfall auf. Sie forderte daher von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Hintermanns, ihr 100 Prozent ihrer unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen und verklagte den Auffahrenden entsprechend.<br /><br /> Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Berlin Mitte. Es ging von einer Schadenteilung aus. Anders, als bei einem klassischen Auffahrunfall sei von keinem Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden auszugehen. Denn die Kl&auml;gerin habe ihr Fahrzeug nicht verkehrsbedingt abgebremst. Ihr Pkw sei vielmehr deswegen abrupt zum Stehen gekommen, weil sie dessen Motor abgew&uuml;rgt habe. Dabei habe es sich um einen eklatanten Fahrfehler gehandelt.<br /><br /> Andererseits habe der Beklagte ein pl&ouml;tzliches Stoppen der Vorausfahrenden nicht v&ouml;llig ausschlie&szlig;en d&uuml;rfen. Er habe insbesondere bei einem Anfahrvorgang einen ausreichenden Abstand zu dem Fahrzeug vor ihm einhalten m&uuml;ssen. Denn bei solchen Vorg&auml;ngen w&uuml;rden sich die Sicherheitsabst&auml;nde erst allm&auml;hlich aufbauen. In der Gesamtschau haften laut Gericht daher beide Unfallbeteiligte je zur H&auml;lfte.<br /><br /> <h2>Verweis auf 20 Kilometer entfernte Werkstatt ist unzumutbar</h2> Im Rahmen der Schadenregulierung wollte der Kfz-Haftpflichtversicherer des Auffahrenden die Frau auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen. Doch auch dem wollte das Gericht nicht folgen.<br /><br /> In dem Urteil hei&szlig;t es dazu in aller Deutlichkeit: &bdquo;Was den Versuch der Beklagten anlangt, die Kl&auml;gerin auf die billigeren Preise einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu verweisen, kann sich das Gericht die ansonsten &uuml;blichen umfangreichen Ausf&uuml;hrungen schlicht sparen. Denn die angepriesene Alternative ist deutlich &uuml;ber 20 Kilometer vom Wohnort der Kl&auml;gerin entfernt.<br /><br /> Es ist absolut unzumutbar, von einer Gesch&auml;digten zu erwarten, dass sie ihr verunfalltes Fahrzeug einmal quer durch die Stadt nach ausw&auml;rts transportiert, sich dann mit dem &ouml;ffentlichen Nahverkehr zur&uuml;ck qu&auml;lt und dann beim Abholen des hoffentlich dann gleichwertig reparierten Fahrzeugs sich der gleichen Tortur unterzieht.<br /><br /> Dass dies in Zeiten der Energiekriese und des Klimawandels unter Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten eine geradezu absurde Vorstellung ist, muss man kaum erw&auml;hnen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungs-Pflicht war die Kl&auml;gerin also definitiv nicht gehalten, von dem alternativen Angebot der Beklagten Gebrauch zu machen.&ldquo;