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Wie Ehrenamtliche abgesichert sind

Auch wer sich im Sportverein, bei der Feuerwehr, bei karitativen Einrichtungen oder in sonstigen Bereichen ehrenamtlich engagiert, kann einen Unfall erleiden. In vielen Fällen reicht der bestehende gesetzliche Versicherungsschutz eines Ehrenamtlichen nicht aus, um die finanziellen Folgen eines schweren Unfalles abzusichern.

Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat engagieren sich fast 40 Prozent der Bürger ab 14 Jahren hierzulande ehrenamtlich, das sind rund 30 Millionen Menschen. Doch ein Ehrenamtlicher sollte nicht nur an das Wohl der Allgemeinheit, sondern auch an seine persönliche Absicherung denken.

Denn eine gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche besteht nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz gegeben ist, reichen die Leistungen daraus oftmals nicht, um die finanziellen Folgen auszugleichen.

Wann Ehrenamtliche gesetzlich unfallversichert sind …

Ein gesetzlicher Unfallschutz für einen Ehrenamtlichen während seines Einsatzes besteht nur, sofern der Betroffene unentgeltlich und freiwillig für bestimmte Träger oder Einrichtungen tätig ist. Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Ehrenamtliche, die sich in Rettungsunternehmen, in Bereichen des Zivilschutzes, der Wohlfahrtspflege, in öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Einrichtungen, im Bildungswesen und in gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten engagieren.

Dies gilt unter anderem für alle, die beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Caritas, beim Arbeiter-Samariter-Bund, bei der freiwilligen Feuerwehr, in der Schule, beispielsweise als Elternsprecher, als Gemeinde- oder Stadtrat bei der Kommune oder in der Kirche ehrenamtlich tätig sind.

Gesetzlich unfallversichert sind zudem Ehrenamtliche in landwirtschafts-fördernden Einrichtungen wie Fischereiverbänden sowie Ehrenamtliche in Vereinen oder Verbänden, die sich im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen zum Wohle der Allgemeinheit engagieren. Geregelt ist dies unter anderem in Paragraf 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch).

… und wann nicht

Allerdings gibt es diverse Bereiche, für die oftmals kein automatischer gesetzlicher Unfallschutz besteht. Das gilt beispielsweise für Ehrenamtliche, die in einem Sport-, Umwelt- oder Tierschutzverein oder einer politischen Partei tätig sind. Doch auch Ehrenamtliche in Bereichen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, sind nur dann während ihres ehrenamtlichen Einsatzes für die Allgemeinheit entsprechend gesetzlich unfallversichert.

Verunfallt ein Ehrenamtlicher im Rahmen einer Tätigkeit, die ausschließlich dem Verein oder der jeweiligen Organisation und nicht der Allgemeinheit zugutekommt, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Beispielsweise besteht kein gesetzlicher Unfallschutz für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger wie den Vereinsvorstand, Kassenwart, Schriftführer oder Schiedsrichter während leitender, planender oder organisierender Tätigkeiten für den Verein oder die Organisation.

Der Verein oder die Organisation kann jedoch für Ehrenamtliche, die nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sind, freiwillig eine gesetzliche Unfallversicherung abschließen. Das ist beispielsweise bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) oder der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) möglich. Für manche Ehrenamtliche besteht auch in einigen Bundesländern im Rahmen der Satzung der Unfallkasse des Landes oder per Sammelvertrag, den das jeweilige Land mit Versicherern abgeschlossen hat, ein Unfallschutz.

Bei Fragen rund um den Unfallschutz im Ehrenamt

Umfassende Informationen zum gesetzlichen Unfallschutz für Ehrenamtliche enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Unter anderem wird hier anhand von Beispielen erklärt, wer gesetzlich unfallversichert ist und wann man auch nach Erhalt einer steuerfreien Aufwandsentschädigung durch eine Organisation noch als unentgeltlich tätig und damit als gesetzlich unfallversichert gilt.

Enthalten ist hier zudem eine Checkliste für Ehrenamtliche zum Thema Unfallschutz und eine Liste mit Adressen, die zeigt, welche Bundesländer private Sammelverträge und/oder zusätzliche Einschlüsse in der Satzung der jeweiligen Unfallkasse haben.

Weitere Informationen zum Thema enthalten die Webportale der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege findet man Entsprechendes im Webauftritt der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Fragen rund um das Ehrenamt und den gesetzlichen Unfallschutz können auch an das Bürgertelefon des BMAS unter der Telefonnummer 030 221911002 gestellt werden.

Individueller Schutz für jedermann

Doch selbst, wenn man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, heißt das nicht, dass die Leistungen ausreichen, um die Einkommenseinbußen und Zusatzkosten, die beispielsweise durch eine unfallbedingte Invalidität entstehen können, auszugleichen. Vereine, Verbände oder andere Organisationen, die sichergehen möchten, dass ihre Ehrenamtlichen und freiwilligen Mitglieder auch bei einem Unfall während der Tätigkeit für den Verein umfassend abgesichert sind, können dies mit einer privaten Gruppenunfall-Versicherung absichern.

Jeder, also auch ein Ehrenamtlicher, der selbst eine eigene private Unfallversicherung abgeschlossen hat, ist übrigens weltweit und rund um die Uhr, also nicht nur während seiner Ehrenamtstätigkeit, sondern auch in der Freizeit und bei der Berufsausübung unfallversichert. Bei einer privaten Unfallpolice können die Leistungen wie Renten- und/oder Kapitalleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Erwerbstätige können mögliche Einkommenseinbußen, die aufgrund einer Berufsunfähigkeit drohen, welche nicht nur infolge eines Unfalls, sondern auch wegen einer Krankheit eintreten kann, zudem über eine Berufsunfähigkeits-Police absichern.